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ÂKÂRÂGA SÛTRA.

Zweites Buch.

Zweiter Teil.

Achte Vorlesung[1],

genannt
DIE SIEBEN VORLESUNGEN [2].

Wenn ein Mönch oder eine Nonne wünscht religiöse Haltungen[3] auszuführen, sollten sie in ein Dorf oder eine unbehelligte Stadt, &c. eintreten; wenn sie in sie eingetreten sind, sollten sie einen Platz, welcher angesteckt ist von Eiern oder Lebewesen, &c. nicht annehmen, auch wenn er angeboten wird; denn eine solche Stelle ist unrein und unannehmbar. Alles, was gesagt worden ist über Lager (in der zweiten Vorlesung) sollte hier auf diese Weise wiederholt werden, so weit wie bis "Wasser-Pflanzen" (II, 2, 1, § 5). (1)

Um von diese Gelegenheiten zur Sünde zu vermeiden, kann ein Bettler eine dieser vier Regeln für die Ausführung von religiösen Haltungen wählen.

Dies ist die erste Regel:

Ich soll wählen etwas Unbelebtes[4], und dagegen lehnen; die Position des Körpers ändernd, und ein wenig umher bewegend, soll ich dort stehen.

Dies ist die erste Regel. (2)

Nun folgt die zweite Regel:

Ich soll wählen etwas Unbelebtes, und

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[1] Thânasattikkayam, sthânasaptaikakam

[2] Sattikao [1. der sieben Vorlesungen ΑΏ]

[3] Thânam thâittae

[4] Wie eine Wand, &c.