SEITE 428 Jainismus gesamtes Kapitel Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Sûtrakritâṅga Sûtra
[Absatz geht weiter] Nirgranthas, (angenommen) da seien Mönche oder Nonnen von anderen Sekten, die zu euch für den Unterricht in dem Gesetz kommen, (alles wie vorher, hinunter bis zu) an religiösen Unterricht teilzunehmen." "Ja, sie sollten." "Ist es rechtmässig, mit solchen Menschen zu essen?" "Ja, es ist." "Nun (angenommen) einige dieser Menschen, die ein solches Leben führen, (usw., alles wie zuvor, bis hinunter zu) zum häuslichen Leben zurückkehrt. Ist es rechtmässig, mit ihnen dann zu essen?" "Nein, ist es nicht[1]." "Der gleiche Mann, mit dem zu essen zuerst nicht rechtmässig war, war danach rechtmäßig, und jetzt nicht rechtmäßig ist, war kein Sramana zuerst, war später ein Sramana, und ist jetzt keine Sramana. Es ist nicht rechtmässig für Nirgrantha Sramanas, mit ihm zusammen zu essen. Erkennt dies an, O Nirgranthas, dies müsst ihr anerkennen!" (16)
Und der Ehrwürdige sprach so: "Es gibt einige Anhänger der Sramanas, die diese Erklärung abgegeben haben: Wir können nicht, unterziehend der Tonsur, verzichten auf das Leben eines Haushaltsvorstand und den Mönchsstatus eingehen, aber wir werden streng das Pôsaha am vierzehnten und am achten Tag einer jeden Doppelwoche (nach den Neumond, und) Vollmond-Tagen befolgen, wir verzichten auf groben Missbrauch von lebenden Wesen, grobe Lügenrede, grobes Nehmen der nicht gegebenen Dinge, (unrechtmässigen) Geschlechtsverkehr, (unbegrenzte) Aneignung von Eigentum, wir werden unseren Wünschen in den beiden Formen und in den drei Arten[2] Grenzen setzen. Sie werden auch den folgenden Verzicht machen: "weder tun noch irgendetwas (sündighaftes) bewirken, um meinetwillen getan zu werden."
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[1] Nô inऽatthê samatthê; ich glaube, das Sanskrit dieses Satzes, der nicht durch den Kommentator erklärt wird, ist nô ayam arthah samarthah.
[2] Nämlich "Ich werde es nicht tun, noch bewirken es getan zu werden, ob in Gedanke oder in Wort oder Tat." Vergleiche Uvâsaga Dasâo, Hoernle's Edition, § 13 ff.